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Verschwiegenheitspflicht

 

Nach §37 des Psychologengesetz bin ich als Psychologin in der Ausübung meines Berufes zur Verschwiegenheit über alle mir anvertrauten und bekanntgewordenen Geheimnisse verpflichtet. 

Diese gesetzliche Vorgabe entspricht selbstverständlich meiner persönlichen Haltung.

Nur die / der entscheidungsfähige Patient:in kann Berufsangehörige von der Verschwiegenheitspflicht entbinden. 

Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Psychologin / der Psychologe einen begründeten Verdacht hat, dass eine bestimmte Person gefährdet ist (Tod, Misshandlung, Körperverletzung, Vernachlässigung etc.). 

 

Absageregelung

Ist es Ihnen nicht möglich, einen vereinbarten Termin einzuhalten, bitte ich Sie, diesen ehestmöglich abzusagen.

Ich ersuche um Ihr Verständnis: Wenn Sie Termine weniger als 24 Stunden zuvor absagen oder zum vereinbarten Termin nicht kommen, muss ich Ihnen die Einheit voll verrechnen. Die Zeit ist für Sie persönlich reserviert. Wenn Sie zu spät zum Termin kommen, ist es deshalb auch nicht möglich, die versäumte Zeit an die Einheit anzuhängen.

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